Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Bereitstellung und Nutzung von Mobilitätsdaten und zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes

28.05.2024

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Die Schaffung eines Mobilitätsdatengesetzes (MDG) zur Bündelung aller Gesetzesvorhaben zur Bereitstellung von Mobilitätsdaten ist aus Sicht des DVF grundsätzlich begrüßenswert. Zum vorliegenden Entwurf möchte das Deutsche Verkehrsforum e.V. (DVF) nachfolgende Anmerkungen einbringen:

Als eines der Ziele des Gesetzes wird in § 2 Abs. 2 Nr. (7) MDG-E aufgeführt, „Diensteanbietern die Bereitstellung von Diensten mit einer anbieterübergreifenden digitalen Buchung und Bezahlung von Mobilitätsdienstleistungen zu ermöglichen“. Zur kommerziellen Bereitstellung von Diensten für den Fahrscheinvertrieb enthält der MDG-E jedoch keinerlei Regelungen. Die Klärung von Vertriebsfragen sollte daher im Rahmen einer möglichen zukünftigen europäischen Regulierung zu Multimodalen Digitalen Mobilitätsdiensten (MDMS) erfolgen.

§ 4 Bereitstellung von Mobilitätsdaten
a)
Geltungsbereich nur für bereits vorliegende Daten Im MDG sollte klarer herausgestellt werden, dass die Bereitstellung der Daten über den Nationalen Zugangspunkt (NAP) nur verpflichtend ist, wenn die Daten auch tatsächlich vorliegen und mit dem Gesetz keine Erhebungspflicht von Daten vorgegeben wird. Insbesondere sollte in § 4 MDG ausdrücklich klargestellt werden, dass eine Verpflichtung zur Datenbereitstellung nach § 4 nur besteht, sofern („ob“), soweit (Umfang der Bereitstellung) und sobald (Beginn der Verpflichtung) dies in einem anderen einschlägigen Rechtsakt angeordnet ist. Zwar ergibt sich mittelbar aus der Definition von „Mobilitätsdaten“ in § 3 Nr. 1 MDG-E und der Gesetzesbegründung, dass durch § 4 MDG-E keine eigenständige und zusätzliche Datenbereitstellungspflicht einführt wird. In der Praxis können sich hier aber Auslegungsschwierigkeiten ergeben: So sind beispielsweise dynamische Mobilitätsdaten nach Art. 5 Abs. 3 der delegierten Verordnung 2017/1926 in der durch die VO 2024/490 geänderten Fassung („MMTIS-VO“) abhängig vom betroffenen Streckennetz erst zum 1.12.2025, 1.12.2026 oder sogar 1.12.2028 bereitzustellen. Aus dem Gesetz sollte daher klar hervorgehen, dass das MDG diese Verpflichtungen nicht zeitlich vorzieht. Andernfalls wäre begründungsbedürftig, warum von den Vorgaben des europäischen Gesetzgebers abgewichen wird.

Vollständige Stellungnahme im PDF