Stellungnahme zum Referentenentwurf Infrastruktur-Zukunftsgesetz
15.12.2025
Das Deutsche Verkehrsforum begrüßt den vorliegenden Referentenentwurf, der durch eine Vielzahl von Maßnahmen zur Straffung von Verfahren, Digitalisierung von Prozessen und Beseitigung von Redundanzen zu deutlichen Beschleunigungen bei der Planung, Genehmigung und Umsetzung von Infrastrukturvorhaben beitragen kann.
Positiv erachtet das DVF insbesondere folgende Inhalte:
- Positiv erachtet das DVF insbesondere folgende Inhalte:
- Klassifizierung weiterer wichtiger Infrastrukturvorhaben auf Schiene, Straße und Wasserstraße als dem überragenden öffentlichen Interesse und der öffentlichen Sicherheit dienend und Regelung des Schutzgütervorrangs (§ 1 WaStrAbG, § 1 BSWAG, § 3 FStrG)
- einführung von Genehmigungsfiktionen, so dass eine Zustimmung nach Ablauf einer Dreimonatsfrist ohne Verweigerung als erteilt gilt, zur Erhöhung der Planungs- und Investitionssicherheit für Vorhabenträger und Behörden (§ 14 WaStrG)
- Klarstellung und Erleichterung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns in zentralen Projekten durch mehr Rechtssicherheit infolge des Wegfalls der Prognoseentscheidung (§ 18 AEG, § 14 WaStrG, § 17 FStrG)
- Streichung von Raumverträglichkeitsprüfungen zur Vermeidung von Doppelprüfungen im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens (§ 16 ROG)
- Verfahrensvereinfachung durch Digitalisierung (§§ 72aff VwVfG)
- Festlegung der Ausnahmebereiche Verteidigung, Verkehrs- und Energieinfrastruktur von Umweltverträglichkeitsprüfungen (§ 14e UVPG)
Aus unserer Sicht bedarf es einer Ergänzung und kurzfristiger Umsetzung der
- Praxisnahen Vereinfachung von Kompensationsregelungen (u.a. § 15 BNatSchG)
- Durch die vorgesehene Stärkung des Ersatzgeldes können Naturschutzmaßnahmen deutlich besser gebündelt und damit auch wertiger erbracht werden.
- Daher sollte diese auch naturschutzfachlich sinnvollen Regelung nicht nur für Vorhaben gelten, “die durch Bundesgesetz in das überragende öffentliche Interesse gestellt sind” (§ 15 Abs. 6a S. 1 BNatSchG), sondern alle Bau-, Instandhaltungs- bzw. Unterhaltungsmaßnahmen an Verkehrswegen erfassen: Vor allem in jenen Naturräumen, die größtenteils in Ballungsräumen liegen, besteht bereits eine Knappheit an geeigneten Flächen zur Realkompensation.
- Problematisch ist ferner, dass die Bemessung der Ersatzzahlung allein auf Basis der Bundeskompensationsverordnung (BKompV) erfolgen soll. Die Bundesländer Bayern und Baden-Württemberg haben von der BKompV abweichende Regelung erlassen. Damit diese zu begrüßende Regelung auch in diesen beiden von Ballungsräumen geprägten Ländern angewendet werden kann, sollte daher der Zusatz “Die Höhe der Ersatzzahlung bemisst sich nach der Bundeskompensationsverordnung” gestrichen werden.
Vollständige Stellungnahme siehe PDF