ISW-Stellungnahme Infrastruktur-Zukunftsgesetz

13.03.2026

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Stellungnahme der Initiative System Wasserstraße (ISW) zur öffentlichen Anhörung im Verkehrsausschuss des Deutschen Bundestages zum Entwurf eines Infrastruktur-Zukunftsgesetzes (InfZuG)

Die Initiative System Wasserstraße (ISW) nimmt die Gelegenheit wahr, zum Entwurf des Infrastruktur-Zukunftsgesetzes (InfZuG) Stellung zu beziehen.
Die Bundeswasserstraßen bilden eine zentrale Säule des deutschen Güterverkehrssystems. Sie gewährleisten die Versorgung der Industrie mit Rohstoffen, sichern Energietransporte, entlasten andere Verkehrsträger und leisten einen wichtigen Beitrag zur Resilienz des Verkehrsnetzes. Darüber hinaus kommt ihnen eine zunehmende Bedeutung für die militärische Mobilität sowie für die Stabilität internationaler Lieferketten zu.
Wasserstraßen sind zugleich Teil komplexer multimodaler Logistiksysteme. Ihre Leistungsfähigkeit hängt nicht allein von der wasserbaulichen Infrastruktur ab, sondern ebenso von Querungsbauwerken, Hafenanlagen sowie leistungsfähigen Hinterlandanbindungen.
Vor diesem Hintergrund ist es aus Sicht der ISW erforderlich, dass das Infrastruktur-Zukunftsgesetz das System Wasserstraße in seiner Gesamtheit berücksichtigt. Die nachfolgenden Ausführungen benennen aus Sicht der ISW wesentliche Punkte, bei denen im Gesetzgebungsverfahren Anpassungsbedarf besteht.
Dabei wird auch auf die Stellungnahme des Bundesrates (BR-Drucksache 780/25) sowie auf die Gegenäußerung der Bundesregierung Bezug genommen.

Zu einzelnen Regelungsbereichen

Bedarfsplanvorhaben als überragendes öffentliches Interesse

Die ISW fordert, dass sämtliche Vorhaben des vordringlichen Bedarfs im Bedarfsplan der Bundeswasserstraßen als überragendes öffentliches Interesse anerkannt und der öffentlichen Sicherheit dienend eingestuft werden. Dies umfasst nicht nur Engpassbeseitigungen, sondern auch Kapazitäts- und Qualitätsverbesserungen.
Der Bundesrat unterstützt diese Forderung und schlägt ebenfalls vor, den Zusatz „– Engpassbeseitigung“ zu streichen, um die Bedeutung aller Vorhaben des vordringlichen Bedarfs zu würdigen. Die Bundesregierung hat bereits angekündigt, die generelle Einstufung zu prüfen, möchte aber „differenzierte Einzelfallprüfungen“ beibehalten. Das ist nach Auffassung der ISW zu vage und bietet keine Verlässlichkeit und Planbarkeit.
Empfohlene Formulierung für Artikel 7 Nr. 1 (§ 1 Abs. 3 WaStrAbG):
„Die Umsetzung von Vorhaben, die im Bedarfsplan laufend und fest disponiert sind oder für die der Bedarfsplan einen vordringlichen Bedarf feststellt, liegt im überragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit.“

Genehmigungsverzicht bei (Schleusen-)Ersatzbauten

Die ISW fordert, Ersatzmaßnahmen an Wasserstraßeninfrastruktur, insbesondere an Schleusen, von Genehmigungsverfahren zu befreien, selbst bei geringfügiger Kapazitätsanpassung. Hierfür verweist die ISW auf den einstimmig von über 70 Umwelt-, Verkehrs-, Wirtschafts- und Industrieverbänden beschlossenen Beschlusspunkt 21 im Infrastrukturdialog des Bundesverkehrsministeriums: „Bei Ersatzbaumaßnahmen, wie dem Ersatz einer bereits vorhandenen Schleuse, sollte auf Genehmigungsverfahren verzichtet werden, auch im Falle einer geringfügigen Kapazitätsausweitung. Hiermit würden Wasserstraßenbauwerke dem Ersatz von Brücken im Straßenbereich gleichgestellt. Bedingung hierfür ist, dass Maßnahmen zur ökologischen Verbesserung des Gewässers oder angrenzender Gewässer in die Umsetzung der genehmigungsfreien Ersatzbaumaßnahme integriert werden, auch wenn diese selbst nicht genehmigungsfrei sind.“
Zudem sollen Maßnahmen nach dem Stand der Technik nicht als Ausbau gelten.
Der Bundesrat unterstützt diese Forderung (Nr. 54 Drucksache 780/25) und fordert explizit, dass Änderungen im Rahmen des Ersatzes nach Stand der Technik nicht zu einem Ausbautatbestand führen. Die Bundesregierung hat bereits angekündigt, die Regelung zu prüfen und unterstützt die Klarstellung, dass Ersatzmaßnahmen nach Stand der Technik nicht als Ausbau gelten.
Empfohlene Formulierung in § 14 Abs. 1 WaStrG:
„Ersatzbaumaßnahmen an Wasserstraßenanlagen, einschließlich Schleusen, gelten als genehmigungsfrei, auch wenn eine geringfügige Kapazitätserweiterung Teil der Ersatzbaumaßnahme ist. Technische Anpassungen nach aktuellem Stand der Technik werden nicht als Ausbau gewertet.

Vollständige Stellungnahme siehe PDF