Stellungnahme zu Referentenentwürfen "Bürokratierückbaugesetz und Bürokratierückbauverordnung Verkehr"
04.06.2026
Stellungnahme zu den Referentenentwürfen „Bürokratierückbaugesetz Verkehr (BRBG-V)“ und „Bürokratierückbauverordnung Verkehr (BRBVO-V)“ des Bundesministeriums für Verkehr
1. Vorbemerkung
Das Deutsche Verkehrsforum (DVF) dankt für die Möglichkeit der Stellungnahme zu den Re-ferentenentwürfen für ein „Bürokratierückbaugesetz Verkehr“ und eine Bürokratierückbauver-ordnung Verkehr“.
Wir beschränken uns in unserer Stellungnahme auf die nachfolgenden wesentlichen Punkte. Insbesondere ergeben sich in den vorliegenden Entwürfen konkrete Nachbesserungs- und Ergänzungsbedarfe, die im weiteren Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt werden sollten.
Ergänzend werden unsere Mitgliedsunternehmen und -verbände noch eigene Stellungnah-men einbringen.
2. Allgemeine Bewertung
Wir begrüßen ausdrücklich die Eigeninitiative des Bundesministeriums für Verkehr (BMV) zur Reduktion der Bürokratielasten im eigenen Zuständigkeitsbereich.
Wichtige angegangene Themen sind u.a. die Beschränkung des Lkw-Fahrverbotes auf bun-desweit einheitliche Feiertage sowie der Wegfall der schriftlichen Signatur an vielen Stellen und die Zulassung digitaler Dokumente bei Nachweispflichten im Mobilitäts- und Logistiksek-tor, so dass die Digitalisierung voranschreiten kann. Ebenso wichtig sind vorgenommene Strei¬chungen oder Vereinfachungen von betrieblich und technisch nicht mehr zeitgemäßen Anfor¬derungen in Gesetzen und Verordnungen mit Mobilitätsbezug.
Der Weg der Digitalisierung sollte im Mobilitätssektor noch konsequenter beschritten werden, durch Wegfall der Schrifterfordernis und durch umfassende Umsetzung des „Ask-once“ / „Once-Only“-Prinzips. Das DVF fordert hier zeitgemäße Verfahren mit digitalen Identitäten und Informationsaustausch zwischen den betroffenen Behörden im Verkehrsbereich und darüber hinaus. Das reduziert den Erfassungsaufwand und stärkt die Datenqualität.
Mögliche weitere Spielräume für die Digitalisierung und damit eine Vereinfachung der Verfah-ren werden u.a. in den Bereichen Baustellenmanagement, Genehmigungsverfahren und Schwertransporten gesehen.
Zusätzlich zu den Maßnahmen des BMV muss die Entbürokratisierung auch in anderen Res-sorts angegangen werden. So fehlen immer noch einfache Maßnahmen wie Stichtagsregelun¬gen im Planungsrecht, die Verabschiedung und Umsetzung des InfraZuG sowie Vereinfachun¬gen und Vereinheitlichungen im Datenschutz. Hier muss die Bundesregierung insgesamt nachlegen. Die Forderungen dazu wurden seitens DVF bereits in den entsprechenden Anhö¬rungsverfahren bspw. zum InfZuG übermittelt.
3. Bewertung und Ergänzungsbedarf bei einzelnen Maßnahmen
Artikel 1 BRBG-V: Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
- Wegfall der Tarifgenehmigungspflicht: Der Wegfall der Tarifgenehmigungspflicht in Art. 6 Nr. 3 BRBG-V-Entwurf wird grundsätzlich begrüßt, da dieser den bürokratischen Aufwand für Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU), Tariforganisationen und Geneh¬migungsbehörden reduziert. Die damit korrespondierende Änderung in § 305a Nr. 1 BGB führt jedoch dazu, dass die Einbeziehung der Eisenbahntarife in die Beförde¬rungsbedingungen künftig nicht mehr möglich ist und damit zu unverhältnismäßigen finanziellen und organisatorischen Belastungen der Eisenbahnverkehrsunternehmen sowie der Länder als Träger der Daseinsvorsorge für die bestellten Nahverkehre und deren Vertrieb, zu erheblicher Rechtsunsicherheit und letztlich zu Nachteilen für die Fahrgäste führt.
Eine aus der Abschaffung der Tarifgenehmigungspflicht korrespondierende Änderung des § 305a Nr. 1 BGB sollte deshalb wie folgt gefasst werden:
§ 305a Nr. 1 BGB: „Auch ohne Einhaltung der in § 305 Abs. 2 Nr. 1 und 2 be-zeichneten Erfordernisse werden einbezogen, wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist,
1. die mit Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde oder auf Grund von internationalen Übereinkommen erlassenen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben bekanntgemachten Tarife und Ausführungsbestimmungen der Eisen¬bahnen und die nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmig¬ten Beförderungsbedingungen der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr in den Beförderungsvertrag, […]“