Verbesserung der Wasserrahmenrichtlinie

HHLA / Thies Rätzke
HHLA / Thies Rätzke

Die Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG) WRRL ist das zentrale europäische Instrument für den Schutz der Binnenoberflächen-, Übergangs- und Küstengewässer sowie des Grundwassers. Die EU-Kommission prüft eine Überarbeitung. Dazu hat das DVF Empfehlungen abgegeben. Es geht um einen praktikablen Interessenausgleich und Planungsbeschleunigung.

Die EU-Richtlinie enthält an wichtigen Stellen ungeklärte und umstrittene Rechtsbegriffe, die zu erheblichen Verzögerungen bei den Ausbauvorhaben der Verkehrsinfrastruktur in Deutschland führen. Den Planungs- und Genehmigungsbehörden ist es mittlerweile trotz sorgfältiger Auseinandersetzung mit der Richtlinie kaum möglich, bei Verkehrsinfrastrukturvorhaben zu rechtssicheren wasserrechtlichen Entscheidungen zu gelangen. Das betrifft keineswegs nur Wasserstraßen und Häfen, sondern auch Straßen, Schienenwege und andere Verkehrsinfrastrukturen. Das DVF stellt die Richtlinie nicht grundsätzlich in Frage, setzt sich aber für Klarstellungen und Verbesserungen ein.

  • Die Vorgaben des Verschlechterungsverbots sollten konkretisiert werden. Das Verschlechterungsverbot ist zentraler Wesensbestandteil der WRRL und eine strikte Zulassungsvoraussetzung für Genehmigungen. Trotz dieser zentralen Bedeutung ist das Verschlechterungsverbot aber in der Richtlinie nicht näher definiert.
  • Bei der erforderlichen Konkretisierung sollte auch die Bedeutung einer Verschlechterung von hydromorphologischen, allgemein physikalisch-chemischen und chemischen Qualitätskomponenten für die Genehmigung von Vorhaben klargestellt werden.
  • Unabhängig von den beiden zuvor dargelegten Aspekten besteht die generelle Notwendigkeit, eine aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abzuleitende und in anderen umweltschutzgutbezogenen Rechtsbereichen anerkannte Bagatellschwelle für Verschlechterungen auf das Wasserrecht zu übertragen und aus Gründen der Rechtssicherheit auch unmittelbar in der Wasserrahmen richtlinie festzuschreiben.
  • Die Systematik von Regel und Ausnahme sollte überprüft werden. In Folge der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur WRRL lassen sich Infrastruktur- und Bauprojekte jeglicher Artpraktisch nur noch über Ausnahmeregelungen verwirklichen. Gegenüber der Inanspruchnahme von Ausnahmeregelungen bestehen in der Planungspraxis aber Vorbehalte – besonders in Deutschland.
  • Um Verfahren zeitlich zu straffen, sollten die Möglichkeit zur Vorprüfung und eine Stichtagsregelung in der Richtlinie verankert werden.
  • Die zeitlichen Vorgaben zur Zielerreichung sollten angepasst werden. Da die zeitlichen Vorgaben – guter Zustand bis 2015 bzw. 2027 – nicht erreichbar sind, könnten so die negativen Folgewir kun gen der absehbaren flächendeckenden Zielverfehlung vermieden werden.