Überblick zur Corona-Einreiseverordnung

DB AG Oliver Lang
DB AG Oliver Lang

Die Bundesregierung hatte im Mai 2021 eine Coronavirus-Einreiseverordnung (Webseite des Bundesministeriums für Gesundheit) beschlossen und diese nun mit Wirkung zum 1. August 2021 angepasst. Die Verordnung macht u. a. Vorgaben zu Einreiseanmelde-, Quarantäne- und Testpflichten für Einreisende in die Bundesrepublik Deutschland, die das jeweilige Landesrecht ersetzen. Die Regelungen sollen bis zum 10. September 2021 in Kraft bleiben.

Je nach Risiko-Klassifizierung der Ausreiseländer gelten differenzierte Einreiseregelungen. Die Klassifizierung der Länder wird durch das Auswärtige Amt, BMG sowie Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) zusammen vorgenommen. Die aktuellen Listen können auf der Internetseite des Robert-Koch-Instituts aufgerufen werden.

An Stelle von negativen SARS-CoV-2-Testergebnissen werden auch so genannte Genesenen- und Impfnachweise anerkannt, mit Ausnahme von Einreisen aus Virusvariantengebieten. Für Einreisende sind vor Abflug bzw. im Land- und Seeverkehr bei Einreise nach Deutschland ein negatives Covid-Testergebnis, Genesenen- oder Impfnachweis vorzulegen.

Für Personen aus dem Verkehrs- und Logistiksektor können Ausnahmeregelungen bestehen (s. u.). Der Personenkreis umfasst beruflich bedingt grenzüberschreitende Personen, die Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, die angemessene Schutz- und Hygienekonzepte einhalten:

 

 

Personen aus Verkehrs- und Logistiksektor

Digitale Einreiseanmeldung

Quarantäne

Vorliegen eines negativen Tests

Keine Einstufung

Nicht erforderlich

Nicht erforderlich

Nicht erforderlich

Hochrisikogebiet

Nicht erforderlich

Nicht erforderlich

Nicht erforderlich

Virusvariantengebiet

Erforderlich falls >72h Aufenthalt im Virusvariantengebiet und auf Bundesgebiet

Erforderlich falls >72h Aufenthalt im Virusvariantengebiet** und auf Bundesgebiet

Erforderlich bei Einreise

*zulässig sind auch Genesenen- oder Impfnachweise
**nicht erforderlich bei Nachweis einer gegenüber Virusvarianten wirksamen Impfung 

Gebiete ohne Einstufung

Der Begriff der "Risikogebiete" entfällt künftig. Bei allen Einreisen nach Deutschland müssen ab sofort Nachweise über Impfung, Genesung oder einen negativen Covid-Test vorgelegt werden.

Personal aus dem Verkehrs- und Logistiksektor  ist hiervon ausgenommen. 

Hochrisikogebiete (früher: Hochinzidenzgebiet)

Hochrisikogebiete sind Gebiete, in denen eine im Vergleich zu Deutschland besonders hohe Inzidenz für die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 besteht (Liste s. Robert-Koch-Institut). Bei einer Einreise in die Bundesrepublik nach einem Aufenthalt in einem Hochinzidenz-Gebiet in den letzten 10 Tagen gelten die folgenden Regelungen:

  • Vor der Einreise muss eine digitale Einreiseanmeldung vorgenommen und ein Nachweis hierüber mitgeführt werden. Eine Ausnahme gilt, wenn der Aufenthalt im Hochinzidenzgebiet im Rahmen des Grenzverkehrs kürzer als 24h war oder der geplante Aufenthalt in der Bundesrepublik kürzer als 24h ist.
  • Zusätzlich muss bei Einreise ein Nachweis über das Nichtvorliegen einer SARS-CoV-2-Infektion vorliegen und bei Verlangen vorzeigbar sein. Dieser darf nicht älter als 48h sein, bei PCR-Tests nicht älter als 72h.

Personal aus dem Verkehrs- und Logistiksektor muss keinen Nachweis über ein negatives Testergebnis vorlegen. Das Transportpersonal ist unabhängig von der Aufenthaltsdauer von der Einreiseanmelde- und Quarantänepflicht befreit. Dies gilt nur bei Einhaltung eines angemessenen Schutz- und Hygienekonzeptes.

Virusvarianten-Gebiet

Als Virusvarianten-Gebiete gelten solche, in denen sich neue Virusvarianten (Mutationen) verbreiten, welche nicht zugleich in Deutschland verbreitet auftreten und von denen potenziell ein besonderes Risiko, beispielsweise in Bezug auf eine leichtere Übertragbarkeit, ausgeht (Liste s. Robert-Koch-Institut). Es gelten die folgenden Vorschriften:

  • Vor der Einreise nach einem Aufenthalt in einem Virusvarianten-Gebiet in den letzten 10 Tagen muss eine digitale Einreiseanmeldung vorgenommen und ein Nachweis hierüber mitgeführt werden.
  • Zusätzlich muss bei Einreise ein Nachweis über das Nichtvorliegen einer SARS-CoV-2-Infektion vorliegen und bei Verlangen vorzeigbar sein. Dieser darf nicht älter als 48h sein, bei PCR-Tests nicht älter als 72h.

Personal aus dem Verkehrs- und Logistiksektor ist von der Einreiseanmelde- und Quarantänepflicht nur ausgenommen, soweit der Aufenthalt im Virusvariantengebiet und in Deutschland weniger als 72h ist. Dies gilt nur bei Einhaltung eines angemessenen Schutz- und Hygienekonzeptes. In jedem Fall ist unabhängig von der Aufenthaltsdauer ein negatives Testergebnis erforderlich. Eine sofortige Ausreise ist zulässig.

Pflichten von Verkehrsunternehmen

Unternehmen, die Personen im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Flug- oder Schiffsverkehr in die Bundesrepublik Deutschland befördern (Beförderer) und Betreiber von Flugplätzen, Häfen, Personenbahnhöfen und Omnibusbahnhöfen müssen Reisenden ein Reise-Merkblatt des Bundesministeriums für Gesundheit barrierefrei zur Verfügung stellen.

Zudem müssen Beförderer im grenzüberschreitenden Verkehr aus einem Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet heraus u. a. vor der Beförderung das Vorliegen einer digitalen Einreiseanmeldung oder Ersatzanmeldung prüfen, ebenso wie den Nachweis über Impfung, Genesung oder negativen Covid-Test. Beförderer müssen zudem 30 Tage nach Ankunft der einreisenden Personen die vorhandenen Kontaktdaten, Passagierlisten und Sitzpläne bei Aufforderung durch zuständige Behörden im Sinne des Infektionsschutzes übermitteln.

Ausgenommen hiervon sind Beförderer im grenzüberschreitenden ÖPNV.